Rechtsprechung
BayObLG, 13.04.1973 - BReg. 3 Z 53/71 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BayObLGZ 1973, 98
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Karlsruhe, 07.12.1987 - 4 W 105/87
Befreiung von den Gebühren für die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch ; …
Teilweise wird angenommen, § 60 Abs. 4 KostO sei auf die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks (dasselbe gilt für den Nacherbenvermerk nach § 51 GBO) entweder direkt (OLG Hamm KostRspr. Nr. 33 zu § 60 KostO mit ablehnender Anmerkung Lappe, JurBüro 1969, 158) oder analog anwendbar (BayObLGZ 1973, 98 mit ablehnender Anmerkung Lappe, JurBüro 1973, 763; OLG Köln DNotZ 1971, 443; KG KostRspr. Nr. 87 zu § 60 KostO mit ablehnender Anmerkung Lappe, JurBüro 1987, 406; Göttlich/Mümmler, Stichwort "Eigentümer« Anm. 6.6, und Stichwort "Testamentsvollstrecker« Anm. 6;… Haegele/Winkler, Der Testamentsvollstrecker 8. Aufl. Rdn. 744).Daß er mit den Worten "Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3« nur die gesetzestechnische Anknüpfung an die Vorschrift über die Erhebung der hauptsächlich in Betracht kommenden Gebühren ausdrücken wollte, wie das Bayerische Oberste Landgericht (BayObLGZ 1973, 98) meint, wäre eine Oberflächlichkeit, die dem Gesetzgeber gerade im Kostenrecht, das an klare Tatbestände anknüpfen muß (OLG Karlsruhe Justiz 1966, 155, 156; ebenso in dem Beschluß vom 12. Februar 1987 - JurBüro 1988, 216), nicht ohne zwingenden Grund unterstellt werden darf.
Diese Ansicht widerspricht dem anerkannten Grundsatz des Kostenrechts, daß bei einer umfangreicheren Tätigkeit mehr oder höhere Gebühren anfallen als bei einer geringeren Tätigkeit (BayObLGZ 1973, 98).
- BayObLG, 25.02.1993 - 3Z BR 164/92
Gebührenbefreiung bei Eintragung des Erben und seines in Gütergemeinschaft …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BayObLG, 08.02.1979 - BReg. 3 Z 132/75 Der Senat vermag weder dem erkennbaren Sinn und Zweck des Gesetzes noch seiner Entstehungsgeschichte (vgl. dazu BayObLGZ 1973, 98 /101 f.) zu entnehmen, daß Gebührenfreiheit für die (Erst-)Eintragung eines Miterben nach Auseinandersetzung unzulässig und vom Gesetzgeber nicht gewollt wäre.